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Wir, die savedroid AG, bitten in der sehr wichtigen Angelegenheit mutmaßlicher Straftaten durch den ehemaligen Treuhänder unseres Initial-Coin-Offerings (ICO), Herrn Rechtsanwalt Axel Hellinger, geschäftsansässig in der Rosenstraße 35 in 53111 Bonn sowie in der Kölner Straße 11 in 56626 Andernach, dringend um Ihre Hilfe!

Wie bereits seit geraumer Zeit aus der Presse öffentlich bekannt, versucht die savedroid AG seit Januar 2023 vergeblich, den endgültig rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel des Oberlandesgerichts Köln zur Herausgabe von Kryptowährungsguthaben in Bitcoin (BTC) und Ethereum (ETH) mit einem aktuellen Marktwert von insgesamt rund 27 Millionen Euro gegen den Ex-Treuhänder zu vollstrecken. Allerdings weigert sich der Ex-Treuhänder in konsequenter Missachtung sowohl des endgültig rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels als auch der endgültig rechtskräftigen Entscheidungen von mittlerweile drei Zwangsvollstreckungsverfahren auch weiterhin, die von ihm rechtswidrig zurückgehaltenen Kryptowährungsguthaben herauszugeben. Weiterführende Hintergrundinformationen dazu finden Sie weiter unten.

Aktuell liegt der savedroid AG eine anwaltlich geprüfte, glaubwürdige und belastbare Zeugenaussage mit Versicherung an Eides statt einer mit dem relevanten Sachverhalt vertrauten Person vor, die den dringenden Verdacht begründet, dass der Ex-Treuhänder von langer Hand einen gezielten Betrug an der savedroid AG geplant und diesen auch in die Tat umgesetzt hat. In diesem Zusammenhang hat der Ex-Treuhänder über die bestehende lange Historie der gegen ihn geführten Gerichtsverfahren zudem mutmaßlich vielfachen Prozessbetrug begangen. Auf dieser Basis wird die savedroid AG kurzfristig Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen.

Vor diesem Hintergrund ist die savedroid AG derzeit auf der Suche nach weiteren sachdienlichen Hinweisen im Zusammenhang mit den mutmaßlichen Straftaten des Ex-Treuhänders. Deshalb hat sich die savedroid AG dazu entschlossen, die Hilfe der Öffentlichkeit in Anspruch zu nehmen und dafür eine Belohnung gemäß nachfolgenden Konditionen auszuloben:

Für jegliche sachdienliche Hinweise, die dazu führen, dass sämtliche Kryptowährungsguthaben auf den beiden Wallets:
a) BTC: 37TSifbNfWVnrLWFtJjDRftVyTPcEH6wSt
sowie
b) ETH: 0x3e5dcce17765928400ee4a4b8905e1dd9f42a00f
entweder an die savedroid AG selbst oder, nach Wahl der savedroid AG, an einen von der savedroid AG benannten Dritten übertragen werden, erhält der/die Hinweisgeber*in die folgende Belohnung:
entweder 10 BTC plus 350 ETH oder, nach Wahl der savedroid AG, den Gegenwert von 10 BTC plus 350 ETH in Euro zum Kurswert an dem Tag (24:00 Uhr, z.B. nach aktuellem Kurswert ca. 1,3 Millionen Euro), an dem die auf den beiden vorgenannten Wallets ersichtlichen Kryptowährungsguthaben bei der savedroid AG oder dem von ihr benannten Dritten eingehen.

Der Erfolg des Eingangs dieser Kryptowährungsguthaben sowie die Kausalität zwischen dem Hinweis und ebendiesem Erfolg sind notwendige Voraussetzungen für den Anspruch des/der Hinweisgeber*in auf die vorgenannte Belohnung. Darüber hinaus behält sich die savedroid AG vor, auch für Hinweise, die nicht unmittelbar zur vollständigen Übertragung führen, aber wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen, nach eigenem Ermessen eine angemessene Belohnung zu leisten.

Sollten im Rahmen dieser Auslobung mehrere Hinweise eingehen, gilt § 659 BGB. In keinem Fall wird die savedroid AG insgesamt mehr als 10 BTC und 350 ETH bzw. deren Gegenwert in Euro auskehren, der Anspruch auf die Belohnung ist folglich auf diesen Gesamtbetrag beschränkt und ggf. unter mehreren qualifizierten Hinweisgeber*innen aufzuteilen.

Sachdienliche Hinweise können z.B. insbesondere sein:

  • Informationen, die der Ex-Treuhänder im Hinblick auf seine Pläne bzgl. der vorgenannten Kryptowährungsguthaben mitgeteilt hat,
  • Informationen darüber, wer aktuell Zugriff auf die beiden oben genannten Wallets hat oder an wen Zugangsschlüssel weitergegeben wurden,
  • Informationen zu weiteren potenziell durch den Ex-Treuhänder geschädigten Personen und/oder Unternehmen,
  • Informationen über historische Kryptowährungs-Transaktionen oder -Konten des Ex-Treuhänders bei Krypro-Börsen und/oder OTC-Händlern,
  • Informationen über die Beauftragung von Dritten mit der Verwahrung oder dem Transfer von Kryptowährungen durch den Ex-Treuhänder,
  • Informationen über IT-Dienstleister, die für den Ex-Treuhänder im Bereich Kryptowährungen in der Vergangenheit tätig waren und/oder aktuell sind,
  • Informationen über bestehende Vermögenswerte des Ex-Treuhänders im In- oder Ausland.

Die savedroid AG sichert allen Hinweisgebern die vertrauliche Behandlung ihrer Identität zu. Auch anonyme Hinweise werden entgegengenommen und geprüft. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Information relevant ist: kontaktieren Sie uns bitte.

Sachdienliche Hinweise richten Sie bitte ausschließlich an die E-Mail-Adresse: hinweise@savedroid.de

Auf diese Auslobung findet deutsches Recht Anwendung.

Frankfurt am Main, den 02. April 2026
savedroid AG
Der Vorstand

Die savedroid AG stellt ausdrücklich klar: Dies ist kein Aufruf zu unrechtmäßigem Verhalten. Die Belohnung wird insbesondere nicht an Personen ausgekehrt, die durch ihr Handeln Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen.

Relevante Hintergrundinformationen zur Auslobung

Die savedroid AG verfügt seit Januar 2023 über einen endgültig rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zur Herausgabe von Kryptowährungsguthaben in Bitcoin (BTC) und Ethereum (ETH) mit einem aktuellen Marktwert von insgesamt rund 27 Millionen Euro gegen den widerrechtlich handelnden ehemaligen Treuhänder ihres Initial-Coin-Offerings (ICO), Herrn Rechtsanwalt Axel Hellinger, geschäftsansässig in der Rosenstraße 35 in 53111 Bonn sowie in der Kölner Straße 11 in 56626 Andernach.

Die beiden vorgenannten BTC- und ETH-Wallet-Adressen sind bei führenden Blockchain-Analysedienstleistern als streitbefangen gekennzeichnet (sog. „Flagging“). Dies bedeutet, dass sämtliche regulierten Kryptobörsen und Zahlungsdienstleister weltweit Transaktionen von und zu diesen Wallet-Adressen ablehnen bzw. betroffene Kryptowährungsguthaben einfrieren werden. Auch der Einsatz von sog. „Mixern“ oder „Privacy-Protokollen“ bietet keinen Ausweg da moderne Blockchain-Forensik Transaktionen über alle gängigen Blockchains verfolgen und de-anonymisieren kann – bei Beträgen dieser Größenordnung mit hoher Zuverlässigkeit. Mit der seit Dezember 2024 in der EU geltenden Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCA) und der Transfer of Funds Regulation (sog. „Travel Rule“) wurden die regulatorischen Anforderungen an Kryptotransaktionen bereits deutlich verschärft. Diese Entwicklung wird sich auch in der Zukunft konsequent weiter fortsetzen.

Darüber hinaus arbeiten sowohl das Bitcoin- als auch das Ethereum-Netzwerk an der Umstellung auf quantenresistente Kryptographie. Google Quantum AI hat im März 2026 nachgewiesen, dass der derzeit verwendete Signaturalgorithmus („ECDSA-256“) mit deutlich weniger Rechenleistung gebrochen werden kann als bisher angenommen. Google selbst hat daher eine interne Migrationsfrist bis 2029 gesetzt. Bei dieser Umstellung muss jeder Wallet-Inhaber seine Guthaben aktiv auf neue, quantensichere Adressen übertragen, wofür zwingend die Seed-Phrase erforderlich ist. Wallets, die nicht migriert werden, sind langfristig dem Verlust durch Quantenangriffe ausgesetzt. Aber auch in diesem Fall wären die Guthaben nicht verloren: Sobald ein Angreifer versucht, die erbeuteten Kryptowährungsguthaben zu verwerten, greifen das vorgenannte Flagging und die daraus resultierenden regulatorischen Kontrollmechanismen, d.h. die betroffenen Kryptowährungsguthaben werden eingefroren und über die zuständigen Ermittlungsbehörden an die savedroid AG als rechtmäßige Eigentümerin ausgekehrt.

Eine Verwertung der vorgenannten Kryptowährungsguthaben ohne die Mitwirkung der savedroid AG ist damit weder heute noch in der Zukunft realistisch.

Auf Basis der vorgenannten rechtskräftig titulierten Herausgabeforderung von Kryptowährungsguthaben hat die savedroid AG in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 bereits drei Zwangsvollstreckungsverfahren jeweils über zwei Instanzen zunächst vor dem Landgericht (LG) Bonn sowie anschließend vor dem OLG Köln durchgeführt. Der widerrechtlich handelnde Ex-Treuhänder wurde im Zuge jedes dieser drei Zwangsvollstreckungsverfahren endgültig rechtskräftig zu einem Zwangsgeld zu Gunsten der Staatskasse in Höhe des gesetzlich festgeschriebenen Höchstwertes von jeweils 25.000,00 Euro verurteilt, in Summe also insgesamt 75.000,00 Euro. In konsequenter Missachtung sowohl des endgültig rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels als auch der endgültig rechtskräftigen Urteile aller drei Zwangsvollstreckungsverfahren weigert sich der Ex-Treuhänder auch weiterhin, die von ihm rechtswidrig zurückgehaltenen Kryptowährungsguthaben herauszugeben.

Dazu im Einzelnen: Das LG Bonn hatte bereits im ersten Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Ex-Treuhänder im März 2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro und ersatzweise Zwangshaft auf Basis eines Tagessatzes von 200,00 Euro festgesetzt, was in Summe insgesamt 125 Tagen Zwangshaft entsprochen hätte. Der Ex-Treuhänder hatte damals zwar sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, das OLG Köln hatte diese jedoch zurückgewiesen und ferner keine Rechtsbeschwerde zugelassen. Bereits im Zuge der Zwangsvollstreckung dieses ersten Zwangsgeldes war Haftbefehl gegen den Ex-Treuhänder erlassen worden, nachdem dieser der Vermögensauskunft ferngeblieben war. Die Haft wurde letztlich durch Zahlung des Zwangsgeldes im Januar 2024 abgewendet. Das LG Bonn hat in dem sich daran anschließenden zweiten Zwangsvollstreckungsverfahren im März 2024 bis zu 6 Monate Zwangshaft gegen den widerrechtlich handelnden Ex-Treuhänder festgesetzt. Der Ex-Treuhänder hatte sofortige Beschwerde gegen den Zwangshaftbeschluss eingelegt, die jedoch durch das LG Bonn zurückgewiesen und daraufhin vom OLG Köln aufgenommen wurde. Auf Basis der mündlichen Verhandlung Anfang Juni 2024 hat das OLG Köln den Ex-Treuhänder erneut zu einem Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro und ersatzweise Zwangshaft auf Basis eines Tagessatzes von 200,00 Euro verurteilt, was in Summe insgesamt 125 Tagen Zwangshaft entsprochen hätte. Das neuerliche Zwangsgeld wurde schließlich im September 2024 erfolgreich beigetrieben. Zudem hat die savedroid AG Anfang Mai 2025 das dritte Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Antrag auf Zwangshaft gegen den Ex-Treuhänder beim LG Bonn eingeleitet. Im Rahmen diese dritten Zwangsvollstreckungsverfahrens hat das LG Bonn den Ex-Treuhänder im August 2025 erneut zu 25.000,00 Euro Zwangsgeld bzw. bei Nichtzahlung ersatzweise zu Zwangshaft auf Basis eines Tagessatzes von 200,00 Euro, was in Summe insgesamt 125 Tagen Zwangshaft entsprechen würde, verurteilt. Nach sofortiger Beschwerde des Ex-Treuhänders, hat das OLG Köln im November 2025 das Urteil des LG Bonn bestätigt und eine sich daran anschließende Gehörsrüge des Ex-Treuhänders Ende Dezember 2025 zurückgewiesen. Das damit endgültig rechtskräftige dritte Zwangsgeld in Höhe von erneut 25.000,00 Euro wird nun schnellstmöglich durch Gerichtsvollzieher beigetrieben werden.

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